AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
Dies sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der H.R. Maurer Werkzeugbau AG, Weiden 169, 5733 Leimbach. (Maurer)
Diese AGB finden Anwendung auf sämtliche (Dienst-) Leistungen von Maurer, und für sämtliche von Maurer mit Kunden abgeschlossene Verträge gelten ausschliesslich diese AGB, welche den Geschäftsbedingungen der Kunden vorgehen. An abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ist Maurer nur gebunden, wenn Maurer diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist für jeden Einzelfall durch den Kunden bei Maurer neu einzuholen.
Spätestens mit der Entgegennahme des Erzeugnisses oder Leistungen gelten diese AGB als vom Kunden anerkannt und verbindlich.
Maurer ist berechtigt, diese AGB jederzeit zu ändern, anzupassen oder zu ergänzen. Es gelten die jeweils aktuellen AGB, welche hinterlegt sind.
2. Vertragsabschluss
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist, sind Angebote von Maurer, ungeachtet ob sie aufgefordert oder unaufgefordert abgegeben werden, freibleibend (Art. 7(1) OR).
Ein Vertragsschluss kommt erst mit der schriftlichen Auftrags- bestätigung durch Maurer zustande, und zwar bezüglich der in der Auftragsbestätigung genannten Lohnarbeiten und/oder (Dienst-) Leistungen sowie zu den darin aufgeführten Konditionen. Widersprechen sich die Auftragsbestätigung und diese AGB, gehen die Bestimmungen der Auftragsbestätigung vor.
Änderungen und Nebenabreden bedürfen in jedem Fall der Schriftform, wenn dies von den Parteien so vereinbart wurde.
3. Technische Unterlagen
Jede Partei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen Partei ausgehändigt oder anderweitig zugänglich gemacht hat. Die empfangende Partei anerkennt diese Rechte und wird die Pläne und technischen Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Partei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu welchem sie ihr übergeben wurden.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
Sämtliche Preise sind netto, exkl. MWST und anderen Abgaben, ab Werk, ohne Verpackung, Porto, Zölle und andere Gebühren, Versicherung, Montage und dergleichen sowie ohne jegliche Abzüge (allfällige Abzüge sind vom Kunden zu ersetzen). Die Verrechnung mit Forderungen des Kunden ist ausgeschlossen.
Die Kosten für Verpackung, Transport, Versicherung und dergleichen sind vom Kunden zu tragen bzw. werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt. Es gelten diesbezüglich die in der Rechnung festgelegten Bedingungen und Kostenpositionen. Die Rechnung wird dem Kunden zusammen mit der Ablieferung der Leistungserbringung zugestellt.
Die Zahlungsfrist beträgt, für Kunden mit Sitz und Lieferadresse in der Schweiz, 30 (dreissig) Kalendertage netto ab Rechnungsdatum.
Bei Zahlungsverzug stehen Maurer die Rechte gemäss Ziffer 7. Teillieferung Absatz 3 zu. (Rückbehalt von Lieferungen etc.)
5. Erfüllungsort
Erfüllungsort für sämtliche Leistungen von Maurer und dem Kunden ist der Sitz von Maurer.
6. Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr an den Produkten, geht mit der Übergabe ab Werk an den Transportunternehmer, auf den Kunden über. Verzögert sich die Übergabe an den Transportunternehmer aus dem Kunden zu vertretenden Gründen, gehen Nutzen und Gefahr in dem Moment auf den Kunden über, in welchem Maurer dem Kunden die Lieferbereitschaft mitgeteilt hat.
Die Versicherung der Produkte für den Transport ist Sache des Kunden.
7. (Teil) Lieferung
Die Lieferung erfolgt in der mit dem Kunden vereinbarten Form.
Maurer ist zu Teillieferungen berechtigt.
Zahlungsverzug aus vorgegangenen Lieferungen sowie Veränderungen in den Verhältnissen des Kunden, welche die Bezahlung der (Dienst)Leistungen gefährden, berechtigen Maurer, Lieferungen zurückzuhalten bzw. Vorauszahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schadenersatz ist vorbehalten.
8. Lieferzeit und -verzögerung
Sämtliche Rechtsbeziehungen mit Kunden stehen unter dem Vorbehalt der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung von Maurer sowie vorbehaltlich unvorhergesehener Ereignisse, wie höhere Gewalt, Transportverzug, Betriebsstörung usw.; dies gilt auch für die Belieferung mit den Erbringungen der (Dienst-) Leistung erforderlichen Roh- und Hilfsstoffe. Die Möglichkeit zum Rücktritt vom Vertrag steht dem Kunden nur bei schwerwiegenden Mängel offen, welche dazu führen, dass die (Dienst-)Leistungen nicht oder nur in erheblich reduzierten Mass ihrem Zweck entsprechend genutzt bzw. eingesetzt werden können. Darüber hinausgehende Ansprüche (welcher Art auch immer) des Kunden, namentlich Folgeschäden, sind ausgeschlossen.
Werden Lieferfristen vereinbart, beginnt der Fristenlauf, sofern nichts anderes vereinbart wurde, mit der Übermittlung der Auftragsbestätigung bzw. der Unterzeichnung des Vertrags durch Maurer. Die Lieferfrist verlängert sich, zusätzlich zu den vorgenannten Gründen, wenn
- Maurer die Angaben zur Leistungserfüllung nicht rechtzeitig zugehen oder vom Kunden nachträglich geändert werden.
- der Kunde oder ein Dritter mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten in Verzug sind, sowie
- in allen anderen Fällen, deren Gründe nicht von Maurer zu vertreten sind.
Auch in diesen Fällen treten allfällige Rechtsfolgen erst nach schriftlicher Mahnung durch den Kunden ein.
9. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie der Begleichung sämtlicher damit zusammenhängender Ansprüche von Maurer, verbleiben die Produkte im Eigentum von Maurer. Maurer ist berechtigt und vom Kunden ermächtigt, den Eigentumsvorbehalt in den entsprechenden Registern auf Kosten des Kunden eintragen zu lassen. Der Kunde hat die zum Schutz des Eigentums von Maurer erforderlichen Massnahmen auf eigene Kosten zu treffen.
10. GewährleistungDer Kunde hat die erbrachte (Dienst-) Leistung umgehend zu prüfen und allfällige Mängel zeitverzugslos schriftlich zu rügen. (Dienst-) Leistungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde allfällige Mängel nicht innerhalb von acht (8) Tagen nach Lieferung bzw. Erbringungen rügt.
Für ordnungsgemäss und rechtzeitig gerügte Mängel leistet Maurer nach eigener Wahl Gewähr: entweder durch Herabsetzung des vereinbarten Preises oder, je nach nachdem, durch Lieferung einwandfreier Ersatzprodukte oder Nachbesserungen. Andere Rechtsbehelfe sind ausgeschlossen. Für die Nachbesserung leistet Maurer nur im demselben Umfang Gewähr, wie für die ursprünglichen (Dienst-) Leistungen.
Liegt der Mangel oder das Fehlen einer zugesicherten Eigen-schaft in der Lieferung oder Leistung eines Unterlieferanten begründet, so beschränkt sich die Haftung von Maurer auf die Abtretung der Maurer gegen den bzw. die Unterlieferanten zustehenden Ansprüche.
Jegliche Gewährleistung entfällt in den Fällen, in welchen der Kunde an den Produkten Änderungen oder Reparaturen vornimmt bzw. diese nicht entsprechend ihrer Zweckbestimmung (Betriebsvorschriften) verwendet oder diese mangelhaft wartet. Ebenso entfällt jegliche Gewährleistung, wenn der Kunde, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht
umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminimierung trifft sowie Maurer über den Mangel informiert und Gelegenheit zur Mangelbehebung gibt.
Werden Dienstleistungen nach den Spezifikationen des Kunden erstellt bzw. erbracht, übernimmt Maurer lediglich die Gewähr für die sorgfältige Umsetzung der Kundenspezifikationen; weitergehende Pflichten obliegen Maurer nicht.
11. Haftung
Eine über Ziffer 10 hinausgehende Haftung aus jeglichem Rechtsgrund von Maurer für Dienstleistungen wird hiermit im gesetzlichen erlaubten Umfang ausgeschlossen.
12. Anwendbares Recht
Auf diese AGB sowie sämtliche Auftragsbestätigungen und Verträge von Maurer findet Schweizer Recht Anwendung, unter Ausschluss der Bestimmungen Internationalen Privatrecht sowie des Internationalen Kaufrechts gemäss Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 betreffend Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).
13. Gerichtsstand
Für die Entscheidung sämtlicher Streitigkeiten aus diesen AGB, den Auftragsbestätigungen und Verträgen sind die ordentlichen Gerichte des Kantons Aargau und Gerichtsstand Kulm ausschliesslich zuständig.
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